Um Opfern häuslicher Gewalt wieder ein normales Leben zu ermöglichen, wurde per 1. Januar 2002 das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) erlassen. Es gibt Opfern die Möglichkeit, gegen ihre Peiniger vorzugehen und Schutz in Anspruch zu nehmen. 

Das Gewaltschutzgesetzt kommt bei häuslicher Gewalt oder bei ständigen Belästigungen (z. B. Telefonterror, Nachstellungen, Auflauern oder Verfolgung) zur Anwendung. Sind Sie davon betroffen, können Sie beim zuständigen Zivilgericht eine Schutzanordnung beantragen, damit sie keinen weiteren Angriffen seitens des Täters ausgesetzt sind. 

Schutzanordnungen 

Gerichtliche Schutzanordnungen können sein: 

  • Betretungsverbot der gemeinsamen Wohnung für den Täter
  • eine Bannmeile um die Wohnung,
  • Kontakt- und Näherungsverbote
  • die vorläufige Zuweisung der bislang gemeinsam genutzten Wohnung an das Opfer.

Bitte beachten Sie: 

Von allein passiert nichts. Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz kann nur dann gewährleistet werden, wenn man als Opfer selbst einen Antrag beim zuständigen Familiengericht oder über einen Rechtsanwalt stellt. Eine Anzeige bei der Polizei allein genügt nicht. Wichtig ist, dass Sie für sich alle Übergriffe dokumentieren (Gedächtnisprotokoll).   

Das ausführliche Gewaltschutzgesetz ist nachzulesen unter:
www.bmfsfj.de 

Frauenhäuser/Beratungsstellen:
https://ww.nbfev.de/